Nackt sonnenbaden = keine Störung des Hausfriedens?
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Das Amtsgericht Merzig (v. 5.8.2005 – 23 C 1282/04, BeckRS 2005, 19957) hat entschieden, dass es keine Störung des Hausfriedens i.S.v. § 569 Abs. 2 BGB darstellt, wenn die Mieterin im Garten oder auf dem Balkon nackt ein Sonnenbad nimmt. Diese Aussage (vgl. ZMR 2013, 898) irritiert, unabhängig davon, ob eine gegenteilige Auffassung nicht schon wegen Art. 3 GG zu verwerfen wäre.
Tatsächlich ist die Entscheidung spitzfindig: der/die Amtsrichter/-in verneint nämlich die Störung des Hausfriedens, weil die Mieter einen Teil eines Bauernhofes nutzten, der über einen separaten Eingang verfügte. Also konnte ein „Hausfrieden“ nicht gestört sein, sondern allenfalls das Verhältnis zu Nachbarn. Dass der Vermieter eine eigene besondere Einheit auf dem Anwesen bewohnte, sollte für sich genommen ebenso wenig ausreichen wie das Gerede in der Dorfgemeinschaft. Es sei die freie Entscheidung der Mieterin, wie sie sich sonnen will. Dabei wurde die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens auf das Gebäude beschränkt, in dem die Wohnräume der Mieter lagen.
Ob eine andere Entscheidung gerechtfertigt ist, wenn sich das Gebot der Rücksichtname, aus dem der Hausfrieden erwächst, auf die „Gebäudeanlage“ erstreckt, ist (leider) nicht geklärt.
Warten wir den Sommer ab.