Hooligan-Sympathisant kann nicht Polizist werden
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Der Fall spielt zwar im Beamtenrecht. Die Fragestellung könnte sich allerdings auch bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst als Arbeiter oder Angestellter stellen (und dann dem Arbeitsrecht unterfallen). Konkret ging es in dem jetzt vom VG Berlin (Urteil vom 5.12.2013 - VG 26 K 343.12) entschiedenen Fall um folgenden Sachverhalt: Der 1991 geborene Kläger bewarb sich im Dezember 2011 um die Einstellung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte dies unter Berufung auf die charakterliche Nichteignung des Klägers ab. Denn durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift „Brigade Köpenick since 1999“ habe er in der Öffentlichkeit in einer mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1. FC Union bekundet. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, mit dem Tragen des Trikots habe er keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen. Das VG Berlin wies gleichwohl die gegen diese ablehnende Entscheidung gerichtete die Klage ab. Zu Recht stelle die beklagte Behörde für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit der Bewerber. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers. Denn hierdurch könne der Eindruck entstehen, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter nicht unvoreingenommen auch Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen, verfolgen und verhüten werde. Auch der seit dem Vorfall verstrichene Zeitraum spreche hier nicht zugunsten des Klägers. Denn dieser habe sich seither nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert. Im privatenwirtschaftlichen Bereich, der ja nicht den strengen Auswahlanforderungen (Art. 33 Abs. 2 GG) des öffentlichen Dienstes unterliegt, wäre die Ablehnung mit dieser Begründung im übrigen erst recht nicht zu beanstanden gewesen. Ein Fall der Diskriminierung nach dem AGG ist fernliegend. Die Sympathiebekundung für die Hooligan-Szene ist sicherlich nicht Ausdruck einer Weltanschauung.