Fristlose Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB).
Der verheiratete Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten als Krankenpfleger zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 2.600 Euro beschäftigt. Am 18.10.2012 informierte die 1993 geborene Auszubildende Frau D. die Stationsleitung und den Pflegefachleiter darüber, dass sie vom Kläger am 15. und 16.10.2012 sexuell belästigt worden sei. Der Kläger habe sie zunächst am 15.10.2012 während der Frühschicht im Frühstücksraum, in dem sie sich alleine aufgehalten hätten, auf ihre Oberweite angesprochen und gefragt, ob diese „echt“ sei und er ihre Brüste berühren dürfe. Am 16.10.2012 habe der Kläger sie dann in einem Nebenraum in den Arm genommen, ihr an die Brust gefasst und versucht, sie zu küssen. Dieser Situation habe sie sich entziehen können.
Das ArbG Braunschweig hat Frau D. als Zeugin vernommen und der Klage gegen die außerordentliche Kündigung sodann stattgegeben. Die Kündigung sei unverhältnismäßig, eine Abmahnung hätte ausgereicht.
Die Berufung der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG Niedersachsen Erfolg:
Die Frage eines langjährigen Beschäftigten nach der Echtheit der Oberweite einer Auszubildenden und die anschließende Berührung der Brust dieser Auszubildenden stellen sexuelle Belästigungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG dar und berechtigen den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung.
(LAG Niedersachsen, Urt. vom 6.12.2013 - 6 Sa 391/13, BeckRS 2014, 65809)