Jetzt geht es wieder los
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
In meiner Vorfreude auf die tollen Tage habe ish die Erkenntnis gewonnen, dass auch in Karlsruhe karneval ist: bi Monopoly würde man sagen, gehen sie auf Los, ohne 4000 DM zu kassieren.
Was ist passiert: unter dem 22.1.2014 ist ein Beschluss veröffentlicht, wonach der BGH sich nach einer mündlichen Verhasndlung noch einmal Gedanken gemacht hat (VIII ZR 352/12). Es geht um Schönheitsreparaturen und um einen Abgeltungsanspruch (Quotenklausel). Der BGH äußert Bedenken, dass bei einer unrenoviert überlassenen Wohnung in die (fiktive) Kostenberechnung auch Abnutzungen des Vormieters einfließen. Dies kann jedoch seiner Meinung nach dahinstehen, weil jedenfalls die Klausel nicht transparent formuliert werden kann. Denn es sei - gemessen an seinen Anforderungen (BGH v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06) eine reine Fiktion - am Ende der Mietzeit ermitteln zu können, welcher hypothetischen Abnutzungsdauer der festgestellte Zustand entspricht.
Ob das so stimmt, lasse ich unkommentiert. Ich habe jedenfalls schon Sachverständige erlebt, die eine Restnutzungsdauer aus der optischen Wahrnehmung ermitteln können.
Mich bewegt (bis morgen) eher die Frage, ob damit nicht generell die Frage der renovierung bei Vertragsbeginn eine neue Relevanz erhält. Im Gegensatz zu 1986, als der BGH festgestellt hat, dass der Mieter am Anfang der Mietzeit eine verwirkbaren Anspruch auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes hat, gilt heute die kundenfeindlichste Auslegung auch im Indivudualprozess (BGH v. 29.5.2013 - VIII ZR 285/12).
Deshalb könnten auch bei Renovierungsklauseln die Karten neu gemischt werden. Denn wenn der Mietvertrag zur Anfangsrenovierung keine Abrede enthält aber über die laufende Renovierung, könnte der Vermieter den vertragstreuen Mieter, der eine Anfangsrenovierung verlangt, unter Hinweis auf den Vertragstext davon abhalten, seinen gesetzlichen Anspruch geltend zu machen, weil er nicht im Vertrag dokumentiert ist.