BGH: Keine Gebührenfreiheit für unstatthafte Beschwerden
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Frage, ob die in § 68 III GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit auch für unstatthafte Beschwerden gilt, hat den BGH beschäftigt. Er kam im Beschluss vom 03.03.2014 – IV ZB 4/14 - zu dem Ergebnis, dass aus der Gesetzsystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 III GKG nur auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, sodass allein die hiernach statthaften Beschwerden umfasst sind.