Verbot von Grundstoffen zur Herstellung von Amphetamin und Methamphetamin
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Nicht nur die Betäubungsmittel unterliegen stetigen Veränderungen, sondern auch die Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden (sog. Grundstoffe).
Während das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) anwendbar ist, wenn ein Stoff den Anlagen zum BtMG unterstellt ist, werden die Grundstoffe im Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) geregelt. So ist es verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben usw. (§ 3 GÜG). Ein Verstoß hiergegen wird nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG 1 GÜG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
Was ein Grundstoff ist, ergibt sich aus § 1 Nr. 1 GÜG, nämlich – verkürzt gesagt - ein Stoff, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde. Dieser Anhang wurde jetzt durch Verordnung [EU] Nr. 1258/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 vom 10. Dezember 2013, die am 30. Dezember 2013 in Kraft getreten sind, ergänzt.
Zum einen neu aufgenommen als Kategorie 1-Stoff wurde Alpha-Phenylacetyl-Acetonitril (Abkürzung APAAN). Hierbei handelt es sich um eine vom Zoll in jüngster Vergangenheit immer häufiger sichergestellte Chemikalie, aus der Amphetamin und Methamphetamin hergestellt wird (s. zum Beispiel den Artikel in der Hamburger Morgenpost vom 4. März 2014).
Zum anderen wurden in Kategorie 4 ephedrin- und pseudoephedrinhaltige Arzneimittel aufgenommen. Diese werden in der letzten Zeit häufiger missbräuchlich verwendet, um nach der Extrahierung von Ephedrin und Pseudoephedrin Methamphetamin, insbesondere Crystal Meth, herzustellen.
Damit der Umgang mit diesen Stoffen nun auch § 19 GÜG unterfällt, muss der deutsche Gesetzgeber aber noch § 19 Abs. 5 GÜG anpassen, da die Strafvorschrift des § 19 GÜG zurzeit nur für die in der Verordnung mit Stand vom 18. August 2005 aufgenommenen Grundstoffe anwendbar ist (§ 19 Abs. 5 GÜG).
Dann hätte sich auch die Diskussion erübrigt, ob solche ephedrin- und pseudoephedrinhaltigen Arzneimittel, die zur Herstellung von Methamphetamin verwendet werden sollen, bereits jetzt dem GÜG unterfallen (Ephedrin und Pseudoephedrin sind nämlich schon als Grundstoffe eingestuft). Umstritten nach der bisherigen Rechtslage ist aber, ob Arzneimittel von den Regelungen des GÜG ausgenommen sind. Hierzu hat der BGH erst kürzlich den EuGH angerufen und dabei folgende Frage gestellt (Beschl. v. 5. Dezember 2013, 1 StR 388/13 = BeckRS 2014, 00389): Sind Arzneimittel gem. der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 „erfasste Stoffe“ enthalten, gem. Art. 2a dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass sie i.S.d. genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?)