Niedrigere Promillegrenze für Radfahrer?
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Während die Führer eines Kraftfahrzeugs ab einem Grenzwert von 1,1 Promille als "absolut fahruntüchtig" (der Beweis des Gegenteils ist ausgeschlossen) gelten, kommen Radfahrer wegen der durch die Rechtsprechung wesentlich höher festgelegten absoluten 1,6 Promille-Grenze bei geringerer Alkoholisierung mit dem StGB nur dann in Konflikt, wenn sie durch unsichere Fahrweise auffallen oder einen Unfall bauen. Einen Ordnungswidrigkeitentatbestand wie bei Autofahrern 0,5-Promille nach § 24a StVG gibt es für Radfahrer nicht.
Es liegt auf der Hand: von angetrunkenen Radfahrern geht ein erhöhtes Unfallrisiko aus. In vielen deutschen Städten nehmen in der Unfallstatistik die von alkoholisierten Radfahrern selbstverschuldeten Unfälle einen der vorderen Plätze ein. Nicht selten wird ein Radfahrer letztlich für seine Selbstgefährdung bestraft, auch wenn hinter § 316 StGB das Universalinteresse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs steht.
Der aktuelle SPIEGEL berichtet von der Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV; auf der Homepage des UDV habe ich die Studie nicht gefunden). Danach konnte bei einem Test mit 80 Personen zwischen 18 und 53 Jahren der Hindernisparcours trotz einer Alkoholisierung von mehr als 1,6 Promille von einigen immer noch gut bewältigt werden.
Bei diesen Testpersonen ist der Grad der Selbstgefährdung sicher geringer als bei vielen anderen. Gleichwohl sollte dies nicht zum Anlass genommen werden, die 1,6 Promille-Grenze anzuheben. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte vielmehr eine Ordnungswidrigkeit ab 1,1 Promille wieder einmal in die Diskussion gebracht werden