Konkludente PKH-Beantragung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das BAG hat im Beschluss vom 30.04.2014 – 10 AZB 13/14 die sinnvolle und praxisnahe Position eingenommen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 I 1 ZPO zwar antragsgebunden ist, dass dies aber weder eine konkludente Antragstellung ausschließt noch eine Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags, um dessen Reichweite zu ermitteln. Bei Unklarheiten müsse das Gericht in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen. Wenn die Parteien vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Vergleich schließen, mit dem weitere, bisher nicht anhängig Streitgegenstände erledigt werden, ist nach dem BAG regelmäßig davon auszugehen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag auch diesen Mehrvergleich umfassen soll.