„taz“ diskriminiert Männer
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Geschlechtsdiskriminierung einmal andersherum. Ob und unter welchen Voraussetzungen Frauenförderung zu Lasten männlicher Bewerber erlaubt ist, ist durchaus nicht ausgemacht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestattet in § 5 zwar im Einklang mit dem europäischen Richtlinienrecht sog. positive Maßnahmen. Allerdings müssen diese Maßnahmen zur Förderung geeignet und angemessen sein. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Starre Quoten und unbedingte Vorrangregelungen bei gleicher Qualifikation sind im Allgemeinen nicht zulässig. Etwas zu einfach hatte es sich zuletzt die „taz.die tageszeitung“ gemacht. Sie schrieb eine Volontariatsstelle ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund aus und lehnte die Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Klägers – von vornherein ab. Der Kläger hat die Beklagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Benachteiligung von Männern für gerechtfertigt gehalten; sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Die Chefredakteurin der taz, Ines Pohl, ließ wie folgt vernehmen: „Wir wollen Vielfalt nicht nur predigen, sondern auch leben“. Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 05.06.2014 – 42 Ca 1530/14) hat gleichwohl der Klage entsprochen und ihm eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zuerkannt. Der Kläger sei bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt worden. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe. Gegen das Urteil will die taz keine Berufung einlegen. Der Ausschreibungstext werde geändert.