VG Köln zum Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Das Verwaltungsgericht Köln hat gestern das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn verpflichtet, neu über mehrere Anträge auf Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken zu entscheiden.
Zur Vorgeschichte:
Die Antragsteller begehren den Eigenbau von Cannabis zur Behandlung ihrer chronischen Schmerzen. Sie besitzen bereits eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Medizinalcannabis in einer deutschen Apotheke. Die Antragsteller argumenieren, sie könnten sich den teuren Medizinalcannabis (z.B. die in den Niederlanden hergestellte Sorte Bedrocan) nicht leisten; die Krankenkasse übernehme die Kosten nicht. Sie wollen das Cannabis daher selbst anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums verarbeiten. Das BfArM hatte die Anträge abgelehnt.
Die Entscheidung des VG Köln:
Die Klagen gegen die ablehnende Entscheidung des VG Köln hatten (zum Teil) Erfolg. Das BfArM muss nun neu über die Anträge entscheiden. Ausweislich der Pressemitteilung des VG Köln weist das Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In den Verfahren, die das BfArM neu zu entscheiden hat, seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne in diesen Fällen beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnte das BfArM durch Auflagen bestimmen (s. Pressemitteilung des VG Köln von 22. Juli 2014).
Zum rechtlichen Hintergrund:
Nach § 3 Abs. 1 BtMG benötigt grundsätzlich jeder, der mit Betäubungsmitteln umgehen möchte, eine Erlaubnis des BfArM. Ausnahmen hiervon, z.B. bei Ärzten oder Apothekern, sieht § 4 BtMG vor. Das BfArM kann zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken für den Umgang mit Betäubungsmitteln der Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, darunter auch Cannabis) nach § 3 Abs. 2 BtMG ausnahmsweise eine Erlaubnis erteilen. Auch die notwendige medizinische Versorgung einzelner oder mehrerer Patienten mit Cannabisprodukten zu therapeutischen Zwecken kann ein solches öffentliches Interesse darstellen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, § 3 Rn. 58 ff.).