Auch der BGH geht davon aus, dass Polizeibeamte vor der Zeugenaussage natürlich ihre Unterlagen lesen...
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ein sicher kontrovers zu diskutierendes Thema ist die Frage, was eine Zeugenaussage eigentlich Wert ist, die nicht mehr tatsächlich auf eigener Erinnerung beruht, sondern vielmehr darauf, dass man vor langer Zeit erstellte Unterlagen liest. Hier ist es dann natürlich schwer abzugrenzen, was noch Erinnerung bzw. wiedergekehrte erinnerung ist und was nur Wiedergabe von Akteninhalt. Gerade Polizeibeamte greifen auf alte Unterlagen zurück - dies ist angesichts der Anzahl ihrer Vernehmungen meist auch gar nicht verwunderlich. Der BGH hält das auch nicht für anrüchig, sondern für normal:
Denn es liegt nahe anzunehmen, dass Polizeibeamte, die sich erfahrungsgemäß im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf ihre Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an Einzelheiten erinnern können und ihnen die entscheidenden Passagen wörtlich präsent sind (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 – 2 StR 111/01, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 39).
BGH, Urteil vom 17.7.2014 - 4 StR 78/14
Sicher gibt es bei den Blogleserinnen und -lesern dazu auch Widerspruch, oder?