Elektronische Aktenführung: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht macht Druck
Gespeichert von Carsten Krumm am
Vielleicht ist die elektronische Akte "das neue große Thema" in OWi-Sachen. Die elektronische Aktenführung ist in §§ 110a ff OWiG geregelt. Diese Vorschriften sind meist gar nicht bekannt. Landesrechtliche Umsetzungen fehlen, so wohl u.a. in Rheinland-Pfalz. Welche Folgen eine gleichwohl stattfindende elektronische Aktenführung hat, ist bislang offensichtlich nicht obergerichtlich geklärt. Jedenfalls fordert die AG Verkehrsrecht landesrechtliche Vorschriften hierzu. Aus der Pressemitteilung:
"Die Zentrale Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz ist dazu übergegangen, die Akten elektronisch zu führen. „Die elektronische Aktenführung ist nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes aber nur dann zulässig, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen wurde“, erklärt Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Diese fehlt in Rheinland‑Pfalz. Deswegen fordert Elsner die rheinland-pfälzische Landesregierung auf, wie andere Bundesländer auch (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland), eine Verordnung zu erlassen, die die elektronische Aktenführung erlaubt.
„Außerdem entspricht die elektronische Aktenführung in Rheinland-Pfalz nicht den Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes“, so Elsner weiter, „da die Akten, nachdem sie für eine vereinfachte Bearbeitung elektronisch eingelesen worden sind, nicht im Original weiter vorgehalten werden.“ Die Zentrale Bußgeldstelle vernichtet die Originale, nachdem sie die Akten elektronisch erfasst hat.
„Dadurch wird verhindert, dass im Nachhinein geprüft werden kann, ob der Bildschirmausdruck der elektronischen Akten mit dem Original übereinstimmt. Ohne diese Möglichkeit der Prüfung sind alle laufenden Verfahren einzustellen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Übertragungsfehlern, die sich zum Nachteil des Betroffenen auswirken, gekommen ist. Dies erschwert es dem Bußgeldschuldner, seine Rechte wahrzunehmen“, erläutert Elsner.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV appelliert an die Landesregierung in Rheinland-Pfalz, unverzüglich die elektronische Aktenführung der Zentralen Bußgeldstelle an die Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes anzupassen."