BayernLB-Prozess: Blanke Unfähigkeit ist nicht strafbar, aber für § 153a StPO reicht`s !?
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Das Strafverfahren gegen vier der sechs ehemaligen Vorstände der Bayerischen Landesbank wegen Untreue und Bestechung des verstorbenen Kärntner Landeshauptmanns Jörg Haider stellte das Landgericht München am Dienstag gegen Geldauflage ein.
Blanke Unfähigkeit belegten die Banker als sie die Kärntner Schrottbank Hypo Group Alpe Adria kauften; ein Kauf, der dem bayerischen Steuerzahler bereits 3,7 Milliarden € kostete und ein Ende ist nicht in Sicht.
Wenn aber blanke Unfähigkeit nicht strafbar ist, dann sind die Angeklagten freizusprechen und nicht – wie geschehen – gemessen am Einkommen äußerst geringe Geldauflagen zu verhängen. Dem Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands deutscher Banken Michael Kemmer wurden lediglich 20.000 € auferlegt, obwohl sein monatliches Einkommen diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigen dürfte.
„Die Strafjustiz verkauft ihr Kapital“ (so formulierte Professor Dr. Karsten Gaede in der FAZ vom 13.8.2014 S. 16), wenn keine Urteile mehr gesprochen werden, sondern Ecclestone schwindelerregende 100 Millionen US-$ und Kemmer niedrige 20.000 € auferlegt werden.
Auch wenn die Münchner Bankvorstände Milliarden verschleudert haben, sind sie, wenn das Gericht von einer Strafbarkeit nicht überzeugt ist, freizusprechen und von ihnen nicht eine Einstellung gegen Geldauflage, wie gering diese auch immer sein mag, "abzuringen".
Es scheint an der Zeit, gesetzlich zu regeln, wie Geldauflagen im Rahmen einer Einstellung nach § 153 a StPO zu behandeln sind.
PS Die Strafkammer stand von Anfang an der Anklage skeptisch gegenüber und lehnte deshalb die Zulassung zunächst ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft entschied jedoch das OLG, die Anklage zuzulassen