Belegprüfung durch Rechtsbeistand
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Bei den Betriebskosten kommt es immer wieder vor, dass ein Kollege oder der Mieterverein mehrere Mieter eines Objektes vertreten. Oftmals erfolgt die Mandatierung nachfolgend, also nicht zeitgleich, so dass die Abwicklung der Betriebskostenabrechnung in getrennten Verfahren/Angelegenheiten erfolgt.
Es würde die Sache wesentlich vereinfachen, wenn der Vermieter den Kollegen in den nachfolgenden Verfahren/Angelegenheiten darauf verweisen könnte, dass ihm bereits die Belegunterlagen vorliegen oder er Einsicht darin genommen hat. Ob dies allerdings möglich ist, halte ich für zweifelhaft.
Der BGH (BGH v. 19.11.2008 – VIII ZR 295/07) hat zwar darauf verwiesen, dass dem Mieter keine Umstände erläutert werden müssen, die ihm bereits bekannt sind. Indessen muss ein Mieter sich nicht das Wissen seines Rechtsbeistandes zurechnen lassen, das dieser aus einem anderen Verfahren erhalten hat. § 166 BGB ist nicht anwendbar, da der Vertreter (Rechtsbeistand) die Kenntnis nicht bei dem Rechtsgeschäft für den konkreten Auftraggeber erworben hat.
Unabhängig davon, dass der Kollege auf Mieterseite schon von sich aus darauf bedacht sein wird, die Belegeinsicht nicht zu wiederholen, kann jedenfalls der Vermieter eine Einsichtnahme oder bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Übersendung von Kopien der Belege nicht mit dem Argument verweigern, der Kollege habe bereits ausreichend Kenntnis aus einer früheren Belegprüfung.