Schneeflocke
Gespeichert von Carsten Krumm am
Diese Entscheidung ist schon in der Tagespresse gelaufen, weil sie auf den ersten Blick kurios wirkt. Es geht um das Zusatzschild "Schneeflocke", dabei vor allem um die Frage: Was ist mit der Geschwindigkeitsbegrenzung, wenn die Schneeflocke des Zusatzschildes wegen schönen Wetters eigentlich gar nicht greift? Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt dann weiter, so der 1. Strafsenat des OLG Hamm (für mich jedenfalls) ganz nachvollziehbar:
Ergänzend zur Stellungnahme der GStA verweist der Senat auf die Entscheidung OLG Stuttgart NZV 1998, 422. Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen -- entbehrlichen -- Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein zur Erhöhung der Akzeptanz eines Verkehrszeichens angegebenes Motiv - wie vorliegend - kann eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung eines Verkehrszeichens nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthält das vorliegende Zusatzschild eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn war zudem die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich.
OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.14 - 1 RBs 125/14