Handyverstoß: Richtig erinnern muss sich der Polizist nicht!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Schön für Verwaltungsbehörden und Gerichte - misslich für die Betroffenen und deren Verteidiger: Die OLG-Rechtsprechung stellt nicht allzu hohe Anforderungen an die Zeugenaussagen bei Handyverstößen. Es reicht aus, wenn der beobachtende Beamte die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellungen übernimmt:
„Zutreffend weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass, wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, der Tatrichter klären muss, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können. Das indes ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Dort heißt es …, dass der Zeuge die in der Anzeige gemachten Daten bestätigt habe, womit er die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. Aus den Ausführungen ergibt sich ferner, dass er der beobachtende und zugleich die Anzeige aufnehmende Beamte war. Auch mit der Frage, inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, hat sich das Amtsgericht befasst, wenn es ausführt, der Zeuge habe bekundet, bei der Verfolgung wegen "Handyverstößen" nur dann eine Anzeige zu schreiben, wenn er sich absolut sicher sei. Anlass dazu zu hinterfragen, warum der Polizeibeamte an den Vorfall keine Erinnerung mehr hatte, bestand nach den getroffenen Feststellungen nicht.“
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 - IV-2 RBs 37/14 = BeckRS 2014, 16347