Keine PKH für PKH – auch für das Anhörungsrügeverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der Antragsteller – ein ehemaliger Rechtsanwalt – beantragte, nachdem sein Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt und seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden war, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge. Das OLG Köln hat im Beschluss vom 11.12.2014 – 7 W 52/14 - diesen Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zwar könne für das Verfahren nach § 321 a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden könne, im Grundsatz gesondert PKH beantragt werden. Es gelte jedoch der Grundsatz "keine PKH für PKH“. Denn bei dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handele es sich nicht um eine „Prozessführung“, „Rechtsverfolgung“ oder „Rechtsverteidigung“ im Sinne von § 114 I ZPO. Darunter sei nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungs- und -beschwerdeverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden sei. Dasselbe gelte auch für das Anhörungsrügeverfahren, dieses sei als Annex zu dem vorgehenden gerichtlichen Verfahren ausgestaltet.