Edathy Prozess: Einstellung gegen Geständnis!?
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
Am heutigen ersten Verhandlungstag berichtete der Vorsitzende der Strafkammer darüber, er habe im Vorfeld mit den Prozessbeteiligten gesprochen, ob eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage im mittleren fünfstelligen Bereich nach § 153a StPO möglich sei. Die Staatsanwaltschaft wollte dem heute nur unter der Bedingung zustimmen: Edathy muss ein Geständnis ablegen. n-tv zitiert den Oberstaatsanwalt auch noch mit dem Satz: „Wenn wir weitermachen, werden wir die Beweise hier ja vielleicht noch vorführen müssen.“
In der Praxis geht der Einstellung wegen Geringfügigkeit (auch in den Fällen der Zahlung einer Geldauflage) häufig ein Geständnis voraus. Zwingend ist dies aber nicht. Viel an Beweisen kann sich in den Akten nicht finden, wenn schon das Gericht im Vorfeld bei Staatsanwaltschaft und Verteidigung anfrägt, ob eine Einstellung gegen Geldauflage in Betracht kommen könnte.
Da stellt sich zunächst einmal schon die Frage, wieso bei einem so geringen Schuldvorwurf zum Landgericht und nicht zum Amtsgericht angeklagt wurde.
Juristisch brisanter ist allerdings die Frage, ob bei alldem, was bislang vor den Augen der Öffentlichkeit abgelaufen ist, bei einem geringen Schuldvorwurf die Zustimmung zu einer Einstellung von einem Geständnis abhängig gemacht werden kann oder ob eine solche Verknüpfung gegen ein faires Verfahren verstößt?