WLAN Hotspots und Haftung für fremde Inhalte: Haftungsrisiken für „besonders gefahrgeneigte Dienste“
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das Thema WLAN-Haftung hatten wir schon mehrfach hier im Blog. Lesenswert dazu ein kurzer SPON Artikel. Bislang gibt es nur einen Referentenentwurf vom 17.02. zur Novelle des TMG (2.TMÄndG). Zwei Punkte fallen auf:
(a) §8 TMG regelt die Verantwortlichkeit von Internetprovidern mit einer Haftungsfreistellung für "fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln.“ Diese Privilegierung soll künftig "auch für Diensteanbieter" gelten, "die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen.“
Der Entwurf hat drei Ziele:
• Präzisierung“ der Haftung von Anbietern von WLAN-Internetzugängen.
• Klarstellung, dass solche Anbieter Zugangsanbieter i.S.d .TMG sind.
• Keine Haftung als Störer, wenn der Provider bestimmte, im Gesetz vorgeschriebene Sorgfaltspflichten erfüllt (Verschlüsselung usw.)
(b) Der Gesetzgeber fügt für die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte den Terminus „besonders gefahrgeneigter“ Dienst“ in §10 TMG ein. Ein solcher Dienst soll u.a. dann vorliegen, wenn „die Speicherung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt.“ Ein anderer Fall von einem solchen Dienst ist, dass der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Handlung fördert.“ Drittens liegt ein solcher Dienst vor, wenn „in vom Dienstanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird. Die vierte Fallgruppe umfasst diejenigen Dienste, bei denen „keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.“
Diese Einstufung hat Konsequenzen: In diesen Fällen wird die Kenntnis von Tatsachen und Umständen, aus denen die „rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird“, vermutet. § 10 (1) TMG regelt:
"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie
1. keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle vom Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird")."Gegenwärtig sieht der Fahrplan für ein Gesetz vor, dass Fahrplan“, dass der Entwurf im Mai 2015 in das Kabinett gehen soll.
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