BVerfG schützt untreue Frauen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Hier hatte ich über einen Mann berichtet, der nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung den biologischen Vater für die von ihm gezahlten Unterhaltbeträge in Haftung nehmen wollte (Scheinvaterregress).
Zu diesem Zweck hatte er zunächst die Kindesmutter verklagt und von ihr Auskunft über den Namen des potentiellen Vaters gefordert. Der BGH gab ihm Recht und konstruierte einen entsprechenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (BGH NJW 2014, 2571; BGH NJW 2012, 450).
Diese Rechtsprechung hat das BVerfG nun für verfassungswidrig erklärt:
1. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.
2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.
BVerfG v. 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14
Der Ball liegt nun im Feld des Gesetzgebers. Man darf gespannt sein, ob er einen entsprechenden Auskunftsanspruch in das Gesetz aufnimmt.