§ 52b UrhG und das Urheberrecht : Ein Fall für Super-Dieter?
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Der BGH hat gestern (17.4.) nach Vorarbeiten des EuGH ein lang umstrittenes, komplexes Urheberrechtsproblem zugunsten von Wissenschaft und Lehre entschieden. Nach § 52b UrhG sei es Bibliotheken erlaubt, ihren Bestand zu digitalisieren, damit sich ihre Nutzer im Rahmen der ihnen zustehenden Schranken die Bücher u.a. auf USB-Sticks kopieren oder ausdrucken können.
Zum Verfahren siehe die Pressemitteilung des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...
Der Börsenverein sieht den 17.4. als "schwarzen Tag für Forschung und Lehre" (hä?) und wittert eine Enteignung der Verleger bei der VG Wort (hä? Was hat die VG Wort mit diesem Fall zu tun?). Und: Der Börsenverein droht mit Verfassungsbeschwerde.
Siehe http://www.boersenblatt.net/artikel-boersenverein_kritisiert_bgh-entsche...
Doch es gibt eine bessere Lösung: "Super-Dieter", Man of Steel. Der Bundesminister für Wirtschaft und ehemaliger Pop-Beauftragte der SPD, Sigmar Gabriel, hat doch jetzt gerade erst den Vorsitzenden des Bundesverbandes Musik Dieter Gorny zum "Beauftragten für Kreative und Digitale Ökonomie" ernannt (in dem mir vorliegenden Ernennungsschreiben des Ministers heißt es liebevoll "Lieber Dieter", was mir den Mut zum folgenden Duz-Stil gibt). Hier ist ein erster Fall für "Super-Dieter"! Laßt seine Super-Kräfte wirken: Und "Super-Dieter" ändert einfach § 52b UrhG zugunsten der Verleger. Er schafft das! Die Story ist nicht § 52b - die Story ist "Super-Dieter"!