Smart-Watch im Auto = OWi nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Man kann das ja mal behaupten: "Wer eine Smart-Watch im Straßenverkehr nutzt, begeht eine OWi." Aber: Ist das auch so? Die Bild-Zeitung verweist hier auf einen Polizeipressesprecher, der Entsprechendes erklärt habe. Hier der Link dazu - Blogleser Matthias Böse hat mir das dankenswerterweise geschickt.
Man muss sich sicher erst einmal mit § 23 Abs. 1a StVO beschäftigen:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Ob die Smartwatch auch selbst ein Handy ist, kann hier (auch wenn dies ein spannendes Thema ist) meines Erachtens dahinstehen. Die Smartwatch ist ja immer am Arm festgeschnallt - ganz wie eine Armanduhr. Man nimmt sie also wohl weder auf, noch muss man sie halten. Vielleicht ist sie da eher vergleichbar mit dem Bluetooth-Headset. Das fällt ja auch nicht unter § 23 Abs. 1a StVO.
Mich würde ja einmal interessieren, was die Blogleser so meinen...