AG München zur Anwaltshaftung im Erbscheinsverfahren wegen der Kosten
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Der Sachverhalt ist rasch zusammengefasst: Ein Mandant, der spätere Kläger, ließ sich von einem Rechtsanwalt, dem späteren Beklagten, beraten. Er vermutete die Unwirksamkeit eines Testamentes wegen Testierunfähigkeit. Diese hat sich letztlich nach Gutachteneinholung nicht bestätigt. Deswegen legte das Nachlassgericht dem Mandanten die Gutachterkosten von 3.180,87 € auf.
Der Mandant fühlte sich falsch beraten; das Amtsgericht München stellte eine Pflichtverletzung des Anwaltes fest (Urteil vom 14.04.2015 – Az. 251 C 17057/14). Der Anwalt hatte zwar selber eingeräumt, dass eine Erörterung des Kostenaspekts im Beratungsgespräch nicht in ausreichender Art und Weise stattgefunden habe. Der Hinweis, dass „in der Regel“ der Erbe als Antragsteller des Erbscheins die Kosten trage, reicht angesichts der Komplexität der kostenrechtlichen Beurteilung nicht, so das AG München.
Dem Urteil liegt noch die KostO zu Grunde. Nun gilt das GNotKG, wobei sich Grundsätze zur Kostentragung noch nicht wirklich ergeben haben. Gerade in der I. Instanz ist unklar, ob der unterlegenden Partei die gegnerischen Anwaltskosten ausgelegt werden (hierzu NachfolgeR/Horn § 81 FamFG Rn. 10 ff.). Das Urteil belegt weiter, wie vorsichtig, vorrausschauend und allwissend ein Anwalt sein muss.