Erstaunliches zur Leiharbeit aus Brüssel
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Mit der erstaunlichen Aussage "Die Richtlinie (scil: 2008/104/EG über Leiharbeit) sieht keine Beschränkung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung an die entleihenden Unternehmen vor" beabsichtigt die EU-Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzustellen.
Eine Arbeitnehmerin kämpft seit längerer Zeit intensiv für eine stärkere Regulierung der Leiharbeit und um eine Gleichstellung mit dem Stammkräften des Entleiherbetriebes. Sie hat deswegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem LG Berlin auf Schadensersatz verklagt, weil Deutschland ihrer Auffassung nach die EU-Leiharbeits-Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Dadurch werde sie seit Jahren als Leiharbeitnehmerin schlechter bezahlt als vergleichbare Stammkräfte, ihr Schaden belaufe sich auf rund 30.000 Euro (LG Berlin - 28 O 6/15). Außerdem hat sie bei der EU-Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens angeregt, weil Deutschland die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.
Die Kommission hat nun ihre Vorprüfung abgeschlossen. Sie beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Zur Überzeugung der Kommission sieht die RL 2008/104/EG keine Beschränkung der Dauer der Überlassung von Leiharbeitnehmern an die entleihenden Unternehmen vor. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht verpflichtet, eine Höchstdauer für die Überlassung von Leiharbeitnehmern festzulegen. Eine dauerhafte Überlassung sei nicht richtlinienwidrig, sodass die Mitgliedstaaten auch nicht verpflichtet seien, hierfür Sanktionen vorzusehen.
Einen ausführlichen Bericht finden Sie auf LegalTribuneOnline.
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