Diskriminierung durch wiederholte Kündigung trotz Schwangerschaft
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Vorsicht ist bei der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen geboten. Eine in Kenntnis der Schwangerschaft ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde ausgesprochene Kündigung kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichten. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.09.2015, Aktenzeichen 23 Sa 1045/15) entschieden und damit eine Entscheidung des ArbG Berlin bestätigt.
Worum ging es? Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das ArbG in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Beklagte ein weiteres Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Durch die erneute Kündigung wurde die Klägerin nach Auffassung des LAG wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Der Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet, hat das Gericht für unberechtigt gehalten. Es hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen; auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber stets von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Die Höhe der Geldentschädigung wurde auf 1.500 Euro festgesetzt.
(Quelle: PM Nr. 28/15 vom 16.09.2015)