ArbG Berlin bejaht Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zieht die Konsequenzen aus einer neueren Entscheidung des EuGH zum Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben bei Tod des Arbeitnehmers. Der EuGH hatte bekanntlich in der Rechtssache Bollacke entschieden, Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) sei dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. (EuGH, Urt. vom 12.6.2014 - C-118/13 "Bollacke", NZA 2014, 651 – hierzu Blog-Beitrag vom 16.6.2014). Das BAG (Urteil vom 20.9.2011 – 9 AZR 416/10, NZA 2012, 326) hatte dies zuvor noch anders gesehen. Nunmehr hatte offenbar das ArbG Berlin (Urteil vom 7.10.2015 – 56 Ca 10968/15) als erstes Arbeitsgericht die Möglichkeit, auf diese – vielfach und zu Recht als fragwürdig empfundene – Entscheidung der Luxemburger Richter zu reagieren. In diesem Fall, hatte die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der beklagten Arbeitgeberin die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs. Das ArbG Berlin hat nunmehr im Einklang mit dem EuGH entschieden, dass sich ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Urlaub nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie in der von dem EuGH erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des BAG sei daher nicht zu folgen.