Jetzt auch das BAG: Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbbar
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Markus Stoffels hatte vor einem Monat hier im BeckBlog über ein Urteil des ArbG Berlin berichtet, das den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) für vererbbar erklärt hat. Nunmehr hat auch das BAG ein Urteil veröffentlicht, das zwar schon vom 22.9.2015 stammt, zu dem aber seinerzeit keine Pressemitteilung herausgegeben worden war. In nur einem einzigen Absatz verabschiedet das Gericht sich von seiner früheren Rechtsprechung und erklärt nunmehr den Urlaubsabgeltungsanspruch für vererbbar:
Der verbleibende Zahlungsanspruch iHv. 2.217,71 Euro brutto nebst Zinsen ist mit dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen in Erbengemeinschaft übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar (...). Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit nur einen Schadensersatzanspruch, nicht aber den Urlaubsabgeltungsanspruch selbst als vererblich angesehen hat (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95, BAGE 84, 325 = NZA 1997, 879), wird hieran nach der vollständigen Aufgabe der Surrogatstheorie nicht mehr festgehalten.
BAG, Urt. vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14, BeckRS 2015, 73472