Zahl der AG-Aufsichtsräte muss nicht mehr durch drei teilbar sein
Gespeichert von Dr. Philippe Rollin am
Am 30. Dezember 2015 ist die Aktienrechtsnovelle 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Bisher musste die Zahl der Aufsichtsräte in Aktiengesellschaften durch drei teilbar sein (§ 95 Satz 3 AktG alte Fassung). Den häufigen kleineren AGen, die aus verschiedenen Gründen keinen großen Aufsichtsrat bilden möchten, bereitete dies oft Schwierigkeiten. Solche AGen beschränken sich häufig auf die Mindestzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern (§ 95 S. 1 AktG). Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates dann - aus welchen Gründen auch immer - für eine Beschlussfassung nicht verfügbar ist, ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig (§ 108 Abs. 2 S. 3 AktG).
Künftig muss - vorbehaltlich von Mitbestimmungsregelungen - die Zahl der Aufsichtsräte nicht mehr durch drei teilbar sein. Insbesondere kleinere Aktiengesellschaften können dies nutzen, um ihren Aufsichtsrat z.B. auf fünf Mitglieder zu erweitern.