2016 mit oder ohne Flächenabweichung?
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Der BGH hat seine Rechtsprechung, wonach Flächenabweichungen nur relevant sind, wenn sie 10% überschreiten, jedenfalls für die Mieterhöhung nach § 558 BGB aufgegeben (BGH v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14). Nunmehr ist bei der Mieterhöhung die tatsächliche Fläche maßgeblich. In der Entscheidung hebt er hervor, dass die bisherigen Grundsätze im Anwendungsbereich des § 536 BGB fortgelten.
Das BMJV hat soeben „Grundlinien zur weiteren Reform des Mietrechts in der 18. Legislaturperiode“ vorgestellt. Danach soll u.a. gesetzlich geregelt werden, dass für Mieterhöhungen nach den §§ 558, 559 BGB sowie die Betriebskosten die tatsächliche Fläche maßgeblich sein. Für die Minderung nach § 536 BGB soll klargestellt werden, das auch geringere als 10% abweichende Flächen eine Kürzung der Miete rechtfertigen können, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich gemindert ist (vgl. NZM 2015, Heft 24, S. VI).
Die beruhigende Botschaft lautet: wir werden nicht arbeitslos, sondern dürfen uns zukünftig darüber streiten, wann eine unter 10% liegende Flächenabweichung eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darstellt. Hier wird der Phantasie freier Lauf gelassen werden können. Nimmt man nur eine Abweichung von 5 qm, die ab einer vereinbarten Fläche von 50 qm nicht mehr ohne weiteres relevant ist, fällt mir jedenfalls viel ein. Man stelle sich nur vor, ein Kinderzimmer hätte 5 qm mehr. Dann könnte auf dieser Fläche zusätzlich Unordnung und Chaos geschaffen werden. Das stellt für das Kind eine Beeinträchtigung seiner Entwicklung dar (eingeengte Chaosgestaltung). Kann der Vorteil für die Eltern, die weniger Fläche in Ordnung halten müssen, diesen Nachteil aufwiegen? Auf 5 qm kann man auch einen Hometrainer aufstellen. …
Übrigens: mein Metzger, den ich vor Jahren zur Flächenabweichung beraten habe, meint, er brauche mir nur noch 90 Gramm Wurst zu geben, ich müsse dann 100 Gramm bezahlen. Ich weise dann stets darauf hin, dass ich die Wurst kaufen und nicht mieten will.