LAG Baden-Württemberg: keine Diskriminierung in Stellenausschreibung durch Bezeichnungen „Junior Consultant“ und „Berufsanfänger“
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Bei der Formulierung von Stellenausschreibungen ist im Hinblick auf mögliche Diskriminierungen größte Vorsicht geboten. Für eine gewisse Verunsicherung hatte hier vor allem die (überschießende) Entscheidung des BAG im Fall der Berliner Charité gesorgt. In dieser Entscheidung (NZA 2013, 498) ging es um ein Traineeprogramm. Für dieses wurden „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ gesucht und ausdrücklich „Berufsanfänger“ angesprochen. Das BAG erkannte hierin ein Indiz für die Vermutung einer unzulässigen altersbedingten Benachteiligung eines 36-jährigen Juristen mit Berufserfahrung, der nicht in das Bewerberauswahlverfahren einbezogen wurde. Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 9. November 2015 - 6 Sa 68/14) hat jetzt in einer ähnlichen Fallkonstellation die Entschädigungsklage des übergangenen Bewerbers abgewiesen. Hier lag der Sachverhalt wie folgt: Die Beklagte, eine Supermarktkette inserierte in der NJW die Stelle eines „Senior Consultant/Jurist (w/m) Recht International“ und rechts daneben die Stelle eines „Junior Consult/Jurist (w/m) Projekte kaufmännische Verwaltung“. Das Profil für die Junior Consultant-Stelle lautet:
„Sie sind Volljurist, (w/m) mit überdurchschnittlichen Staatsexamina (mindestens „ befriedigend“) und haben ihren Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht gesetzt. Sie sind Berufseinsteiger oder konnten bereits erste Erfahrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einem Unternehmen sammeln. Sie verfügen über gute Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht und haben Interesse am Steuerrecht sowie bilanziellen Fragestellungen. Dank ihrer sehr guten analytischen und kommunikativen Fähigkeiten fällt es Ihnen leicht, komplexe Sachverhalte zu erfassen und verständlich darzustellen sowie kreative Lösungsansätze zu entwickeln und umzusetzen. Sie schätzen eigenverantwortliches Arbeiten und überzeugen durch ihre offene Persönlichkeit und ihr sicheres Auftreten. Der sichere Umgang mit MS Office sowie gute Englischkenntnisse sind für Sie selbstverständlich“.
Kläger, ein promovierter Rechtsanwalt, bewarb sich auf diese Stelle, wurde jedoch nicht berücksichtigt. Daraufhin begehrt der Kläger Schadensersatz in unbezifferter Höhe. Ausweislich der Klagbegründung stellt er sich mindestens 15.000 EUR vor. Das LAG hat – wie bereits die Vorinstanz – die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das LAG aus: Die Voraussetzungen der Beweislastregel des § 22 AGG lägen nicht vor. Weder der Begriff „Junior Consultant“ noch der Begriff „Berufseinsteiger“ indizierten je für sich und zusammen eine Altersdiskriminierung. Der Begriff „Berufseinsteiger“ sei altersneutral. Diese Kriterien könne auch derjenige erfüllen, der ungewöhnlich lange studiert und erst im vorgerückten Alter einen Abschluss gemacht hat. Der Begriff „Junior Consultant“ bezeichne eine Hierarchieebene im Unternehmen. Es handele sich feststehende Begrifflichkeiten, die mit dem Alter nichts zu tun haben. Verdeutlicht werde dies auch durch einen Vergleich der beiden auf einer Seite geschalteten Stellenanzeigen. In der Anzeige für den „Senior Consultant“ würden im Profil sehr gute Kenntnisse im Wirtschaftsrecht verlangt, während in der Anzeige für den „Junior Consultant“ im Stellenprofil lediglich als Ausbildungsschwerpunkt Wirtschaftsrecht verlangt würde. Jedenfalls lasse sich aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die Verwendung der beiden Begriffe „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“ in der Stellenanzeige der Beklagten zu einer Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters geführt haben.