Streit ums Gutachten: Wann darf es eingeholt werden?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Mal wieder Zivilrecht: Wie weit geht eigentlich das Recht des Geschädigten, nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung in Auftrag zu geben? Das AG Hamburg hat dazu angesichts eines Nettoschadens von 775, 18 Euro Stellung genommen. Nicht überraschend das Ergebnis, aber trotzdem wichtig zu kennen:
1. Bei Kfz-Unfällen hat ein Geschädigter das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Dies gilt auch, wenn bereits der Schädiger einen Sachverständigen beauftragt hat. (amtlicher Leitsatz)
3. Bei einem Auffahrunfall könnte es zu nicht sichtbaren Schäden unterhalb der weichen Stoßfängerteile kommen; um solche Schäden zu ermitteln oder auch auszuschließen, darf sich ein Geschädigter sachverständiger Hilfe bedienen. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Bagatellschadensgrenze liegt bei 750,00 €. (amtlicher Leitsatz)
AG Hamburg, Urteil vom 30.03.2016 - 33a C 336/15