Durchsuchung zur Identitätsfeststellung: So weit kann es gehen!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das bei einer "normalen Durchsuchung" nach §§ 102, 105 StGB Türen geöffenet werden dürfen, ohne dass dies ausdrücklich genehmigt wurde, ist klar. Das dies auch für die Durchsuchung zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO gilt, dürfte weithin unbekannt sein. Der BGH hat sich gerade damit befasst. Wichtig auch: Werden Unterlagen gefunden, die die Identität klären, ist das Durchsuchungsziel erreicht. Wenn weiter gesucht werden soll, dann nach allgemeinen Regeln der §§ 102, 105 StPO:
Für die Durchsuchung des Fahrzeugs der Zeugin J. und des
Rucksacks, den der Angeklagte darin mitgeführt hatte, ergab sich aus § 163b
Abs. 1 Satz 3 StPO eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Nach dieser Vorschrift kann eine Durchsuchung vorgenommen werden,
wenn der Betroffene einer Straftat verdächtig ist und seine Identität sonst nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ein Anfangsverdacht,
der Anlass zum Einschreiten gibt und zur Erforschung des
Sachverhaltes verpflichtet, ist erforderlich, aber auch ausreichend (Kurth NJW
1979, 1377, 1378) und liegt hier vor. Er setzt nur voraus, dass zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Der Betroffene
braucht noch nicht die Stellung eines Beschuldigten erlangt zu haben. Liegt ein
Verdacht einer Straftat in diesem Sinne vor, kann die Durchsuchung der vom
Verdächtigen mitgeführten Sachen zur Feststellung seiner Identität durchgeführt
werden.
Der Angeklagte hatte sich dadurch verdächtig gemacht, dass er sich der
Personenkontrolle durch Flucht entzogen hat. Die Abfrage im Zentralen Verkehrsinformationssystem
ergab, dass der Pkw auf die Zeugin J. zugelassen
war. Diese erklärte bei einer in dem - insoweit von der Revision nicht mitgeteilten
- polizeilichen Aktenvermerk über die nächtlichen Ermittlungsmaßnahmen
vom 30. Dezember 2013 festgehaltenen informatorischen Befragung durch
die in der Nacht ermittelnden Polizeibeamten, dass sie die Wegnahme des
Fahrzeugschlüssels und die Benutzung ihres Fahrzeugs nicht bemerkt habe.
Die Polizeibeamten gingen deshalb von einer unbefugten Fahrzeugbenutzung
oder einem Fahrzeugdiebstahl aus. Insoweit lag ein ausreichender Anfangsverdacht
für eine Maßnahme zur Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 Satz 3
StPO vor.
§ 163b Abs. 1 Satz 3 StPO gestattet nicht nur die Durchsuchung der
Person, sondern auch diejenige der mitgeführten Sachen. Dazu zählt für einen
von der Maßnahme betroffenen Fahrzeugführer auch das Kraftfahrzeug (vgl.
LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 163b Rn. 40; KK/Griesbaum, StPO, 7. Aufl., § 163b
Rn. 23; MünchKomm/Kölbel, StPO, 2016, § 163b Rn. 17; Schmitt in MeyerGoßner/Schmitt,
StPO, 58. Aufl., § 163b Rn. 11; SK/Wolter, StPO, 4. Aufl.,
§ 163b Rn. 36; SSW/Ziegler/Vordermayer, StPO, 2. Aufl., § 163b Rn. 7).
Die gesetzliche Erlaubnis zu einer Durchsuchung schließt als unselbstständige
Begleitmaßnahme auch die gewaltsame Öffnung des Durchsuchungsobjekts
ein (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 105
Rn. 13; LR/Tsambikakis, StPO, 26. Aufl., §§ 105 Rn. 125; SK/Wohlers/Jäger,
StPO, 5. Aufl., § 163b Rn. 64). Deshalb war es auch zulässig, durch Zerstörung
einer Seitenscheibe die Durchsuchung des Fahrzeuginneren zu ermöglichen.
Ferner gehörte die Durchsuchung des Rucksacks, der in dem Fahrzeug gefunden
wurde, zu den Maßnahmen, die nach § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO gestattet
waren. Dadurch wurde der Entlassungsschein des Angeklagten gefunden und
hierdurch seine Identität festgestellt. Hiermit war die Maßnahme zur Identitätsfeststellung
allerdings abgeschlossen.
b) Die spätere Öffnung und Durchsuchung der Geldkassette war danach
aber nicht mehr von § 163b Abs. 1 Satz 3 StPO gedeckt. Dabei handelte es
sich um eine Durchsuchung im Sinne der §§ 102, 105 StPO.
BGH, Urteil vom 17.2.2016 - 2 StR 25/15