Neue psychoaktive Substanzen sollen verboten werden: Bundesregierung legt den Entwurf eines Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vor
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Es wird schon lange diskutiert, ob dem Phänomen der Neuen psychoaktiven Substanzen (NPS, sog. Legal Highs) dadurch begegnet werden kann, dass nicht mehr – wie bisher – eine Aufnahme einzelner Stoffe als Betäubungsmittel in das BtMG erfolgt, sondern ganze Stoffgruppen verboten werden. Dies hatten bereits im Jahr 2011 die Professoren Rössner und Voit von der Universität Marburg vorgeschlagen (s. meinen Blog-Beitrag vom 14.10.2011).
Nun hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf eingebracht, der genau in diese Richtung geht (BR-Drs. 231/16). Allerdings sollen die Stoffgruppen nicht, wie von Rössner und Voit vorgeschlagen, in das BtMG aufgenommen werden. Vorgesehen ist vielmehr ein eigenes Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, wie es bereits z.B. in Österreich existiert.
Die wichtigsten Regelungen des NpSG-E sehen wie folgt aus:
Die Stoffgruppen sollen – wie beim BtMG - in einer Anlage aufgeführt werden (§ 2 Nr. 1), damit diese im Bedarfsfall durch Rechtsverordnung schnell geändert werden können (§ 7). Als Stoffgruppen sind vorgesehen:
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besondere von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen und
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bestimmte synthetische Cannabinoide.
Diese werden im Einzelnen über ihre Struktur definiert.
§ 3 enthält ein verwaltungsrechtliches Verbot, dem folgende Tathandlungen unterfallen: Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellen, Verbringen in und aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Erwerb, Besitz und Verabreichung. Davon ausdrücklich ausgenommen sind die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannten Verwendungen zu gewerblichen, industriellen und wissenschaftlichen Zwecken, wozu insbesondere die pharmazeutische und chemische Industrie sowie die Forschung zählen. Bei Verstößen gegen § 3 sollen Polizei und Zoll die NPS sicherstellen und vernichten dürfen.
Darüber enthält der Entwurf in § 4 Strafvorschriften. Es sollen allerdings nicht alle der vorgenannten Verhaltensweisen bei Verstoß gegen § 3 unter Strafe gestellt werden, sondern nur das Handeltreiben, das Inverkehrbringen und das Verabreichen sowie das Herstellen und das Verbringen in das Bundesgebiet. Zielrichtung des Gesetzentwurfs ist die Händlerebene, nicht aber der Konsument. Denn Besitz und Erwerb zum Eigenverbrauch sollen straflos bleiben. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor (§ 4 Abs. 1), der Qualifikationstatbestand des § 4 Abs. 3 mit Fällen der Gewerbsmäßigkeit, Bandenaktivitäten und besonderen Gesundheitsgefahren Freiheitsstrafen zwischen 1 Jahr und 10 Jahren.
Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Gesetzentwurf ist in der vorletzten Woche in 1. Lesung im Bundestag beraten und in den Gesundheitsausschuss verwiesen worden. Dort soll Anfang Juli eine Anhörung stattfinden.
Aus meiner Sicht ist ein solches Gesetz notwendig, um den Markt rund um die extrem gefährlichen NPS einzudämmen, da die Strafverfolgungsbehörden wieder gegen die Online-Shops vorgehen könnten (s. dazu auch meinen Beitrag vom 12.7.2014 „Super, jetzt können wir Spice & Co. verkaufen“).