"Whatsapp" muss weg
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Schulfreund des Vaters (Herr V) belästigt die Töchter S und T (15 und 10 Jahre alt) mit eindeutig zweideutigen Texten (sex-texting) über „Whatsapp“.
Das AG Bad Hersfeld macht dem Vater, dem das Aufenthaltsbestimmunrecht zusteht, in einem lesenswerten Beschluss die folgenden Auflagen:
1. Dem Kindesvater wird aufgegeben, jeglichen Kontakt der Kinder S., geb. --.08.2000, und T., geb. --.10.2005, mit Herrn V., geb. --.--.1977, zu verhindern, bzw. falls ein Kontakt zufällig zu Stande kommt, diesen umgehend zu unterbinden.
2. Dem Kindesvater wird aufgegeben, den Kindern S. und T. jeweils nur ein internetfähiges mobiles Smart-Gerät (Smartphone oder Tablet bis maximal 12,9 Zoll Bildschirmdiagonale) zur Verfügung zu stellen. Bereits vorhandene Zweitexemplare sind vom Kindesvater zurückzunehmen; sie können noch als mögliche Reserve-Geräte im Falle eines möglichen Verlusts des Erstgeräts dienen.
3. Dem Kindesvater wird aufgegeben die Messenger-App "WhatsApp" von den Smart-Geräten der Kinder zu entfernen. Sofern von den Töchtern gewünscht, kann ein vorheriges Backup sowie ggf. ein Ausdruck der bisherigen Chat-Verläufe zuvor durchgeführt werden.
4. Dem Kindesvater wird aufgegeben, jegliche Messenger-Apps, welche eine zwangsweise automatische Vernetzung des Nutzers mittels der eigenen sowie fremder im Gerät hinterlegter Mobiltelefonnummern zwingend vorsehen oder vorschreiben, von den Smart-Geräten der Kinder stetig fernzuhalten, und zwar:
- bei der Tochter S. bis einschließlich zum --.08.2018 (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag),
- bei der Tochter T. bis einschließlich zum --.10.2021 (= 1 Tag vor dem 16. Geburtstag).
5. Dem Kindesvater wird aufgegeben, mit den Töchtern S. und T. an dem ersten Wochenende jedes Monats, welches kein Umgangswochenende bei der Kindesmutter ist, jeweils ein Gespräch über den aktuellen Stand der Nutzung der Smart-Geräte zu führen und gegebenenfalls aufgekommene Fragen der Töchter, oder am Gerät aufgetretene Besonderheiten oder Vorfälle zu besprechen.
Jeweils im März, Juni, September und Dezember jedes Jahres ist anlässlich dieser Gespräche zudem das betreffende Gerät jedes Kindes durch den Kindesvater in Augenschein zu nehmen und bezüglich dort installierter Apps sowie auf eventuell auftretende Ungereimtheiten und etwaige kindes-/jugendgefährdende Inhalte gemeinsam mit dem jeweiligen Kind durchzusehen.
Diese Auflage ist zeitlich beschränkt:
- bei der Tochter S. bis einschließlich zum --.08.2018 (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag),
- bei der Tochter T. bis einschließlich zum --.10.2021 (= 1 Tag vor dem 16. Geburtstag).
6. Bis spätestens zum 15.09.2016 ist
a) die Erledigung der vorgenannten abschließenden Auflagen (Ziff. 2. Satz 2 und Ziff. 3.)
sowie
b) die bis dahin bereits bewirkte Erfüllung der laufenden Auflagen (Ziffer 2. Satz 1 und Ziffern 1., 4. und 5.)
gegenüber dem Gericht nachzuweisen.
II. Das Gericht geht hierneben davon aus, dass der Kindesvater gemäß seiner erklärten Bereitschaft im Erörterungstermin an einer Hilfemaßnahme nach Befürwortung des Jugendamtes teilnimmt und die dazu nötigen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen, z.B. Antragstellung gegenüber dem Jugendamt, zeitnah bewirkt.
AG Bad Hersfeld – Beschluss vom 22.07.2016 - F 361/16