Begleiteter Umgang - wenn dann konkret
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die beiden Kinder leben beim Vater.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, der Mutter könne nur ein begleiteter Umgang zu stehen.
Es formulierte daher:
Nr. 3: „Die Kindesmutter ist berechtigt, mit den Kindern … und … begleiteten Umgang zu haben, also in Anwesenheit eines geeigneten mitwirkungsbereiten Dritten in Person eines Mitarbeiters eines vom Jugendamt finanzierten Trägers oder der nachstehenden Umgangspflegerin. …
Nr. 5: Zur Sicherung der Durchführung und zur Organisation des Umgangs wird Frau ….. zur Umgangspflegerin bestimmt …
Nr. 6: Das Gericht bietet an, diesen Beschluss bei Bedarf hinsichtlich der genauen Umgangsmodalitäten zu ergänzen, wenn eine Bestätigung des mitwirkungsbereiten Dritten über die Bereitschaft zur Begleitung der Umgangskontakte vorgelegt wird, aus der sich die konkreten dort vorgesehenen Umgangszeiten ergeben.“
Daneben enthält der Beschluss u. a. einen Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel nach § 89 FamFG und eine Kostenentscheidung.
Auf die Beschwerde der Mutter hob das OLG den Beschluss auf und verwies die Sache zurück.
Auch bei der Anordnung eines begleiteten Umgangs bedürfe es einer konkreten Regelung. Der vorliegende Beschluss habe keinen vollstreckbaren Inhalt.
Weiterhin habe der Beschluss den mitwirkungsbereiten Dritten zu bezeichnen, dessen Auswahl könne insbesondere nicht dem Jugendamt überlassen werden.
Bei der Auswahl der Begleitperson sei auch zu berücksichtigen haben, dass hierfür im Regelfall ein berufsmäßiger Umgangspfleger i. S. d. § 1684 III 3 BGB nicht in Betracht kommen wird. Denn einen Vergütungsanspruch nach §§ 1684 III 6 BGB, 277, 1835, 1836 BGB erwerbe der berufsmäßige Umgangspfleger für seine Tätigkeit während der Begleitung der Umgangskontakte nicht.
Aufwendungsersatz bzw. eine Vergütung könne der berufsmäßige Umgangspfleger vielmehr nur für die ihm durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben, nämlich das Mitwirken bei der Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Durchführung des Umgangs beanspruchen. Eine Teilnahme- und Überwachungsaufgabe bei der Durchführung des Umgangs sei ihm gesetzlich nicht zugewiesen.
OLG Frankfurt v. 10.08.2016 – 5 UF 167/16