Alpinisten dürfen gefördert trainieren
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Eine Förderung von Sportanlagen durch die Bundesländer und Kommunen ist europarechtlich zulässig, da die Wettbewerbsverzerrungen und Handelsbeeinträchtigungen gegenüber dem (positiven) Ziel der Förderung des Amateur-und Breitensports zurückstehen müssten.
Der Deutsche Alpenverein hatte öffentliche Zuschüsse für Kletterhallen bekommen bzw. ein Kletterzentrum in Berlin In seiner ursprünglichen Form nicht gebaut, nachdem die öffentliche Hand die Mitfinanzierung abgelehnt hatte. Die europäische Kommission hatte diese öffentliche Förderung mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 gebilligt. Es handele sich zwar um eine grundsätzlich unzulässige staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese sei jedoch mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Bst. c) vereinbar. Die Maßnahmen dienten der Förderung des Amateur-und Breitensports (vgl. Art. 165 AEUV). Die öffentliche Finanzierung behebe ein Marktversagen, habe einen Anreizeffekt und sei verhältnismäßig. Die Wettbewerbsverzerrungen und Handelsbeeinträchtigungen seien demgegenüber gering.
Hiergegen klagten eine deutsche Betreibergesellschaft eines privaten Kletterzentrums in Berlin, zwei niederländische Betreibergesellschaften kompletter Zentren in Deutschland bzw. den Niederlanden sowie ein Verband von Betreibern in Deutschland, Österreich und der Schweiz vor dem EuGH.
Der europäische Gerichtshof konnte dagegen keine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Kommission erkennen. Die Beihilfe verstoße nicht Art. 107 Abs. 3 Bst. c) AEUV. Auch die Beschränkung der Prüfung auf die Finanzierung eines Kletterzentrums in Berlin und Kletterhallen und -anlagen in Baden-Württemberg sei zulässig gewesen.
Der Verfasser ist sich in seiner Bewertung der Kommissionsentscheidung und der Bestätigung durch den EuGH unentschlossen. Auf der einen Seite sieht er die positiven Effekte, die gerade der Breitensport hat. Aber müssen es Subventionen für eine Sportart sein, mit der sich augenscheinlich Geld verdienen lässt (Hinweis auf die private Konkurrenz)? Andererseits fehlen den Kommunen als Sachaufwandsträgern die Ressourcen, flächendeckend Sport- und Schwimmunterricht anzubieten. Zwar mag Klettern auch gut für die Gesundheit sein und die Sinne schulen. Nicht schwimmen zu können, kann aber tödlich sein.
Vielleicht bietet diese Grundsatzentscheidung den Anlass für eine grundsätzliche Diskussion darüber, welche gemeinnützigen Zwecke wie gefördert werden sollten?