Endlich Schluss mit den „Legal Highs“!? – Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist gestern in Kraft getreten
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Das Thema der „Legal Highs“ beschäftigt mich hier im Blog schon seit dem Jahr 2011. Damit ist hoffentlich nun endlich Schluss, denn gestern ist das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, auch Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) genannt, in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2615), welches ich bereits in meinem Beitrag vom 19.6.2016 kurz vorgestellt hatte.
Die Grundidee: Es sollen nicht wie bisher Einzelstoffe ins BtMG aufgenommen werden, sondern das NpSG unterstellt mit den 2-Phenetylaminen und den synthetischen Cannabinoiden ganze Stoffgruppen. Zu 2-Phenetylamin wird in der BR-Drs. 231/16 Folgendes ausgeführt (S. 22): „In der Literatur werden aus dieser weit gefassten Gruppe der 2-Phenethylamine (diese schließt Amfetamine, Cathinone etc. mit ein) ca. 2.000 Stoffe beschrieben, die eine pharmakologische Wirkung aufweisen.“
Der Umgang mit den hierdurch verbotenen Stoffen (NPS) ist nun, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 NpSG vorliegt (nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken), wie folgt unter Strafe gestellt:
Der Grundtatbestand in § 4 Abs. 1 NpSG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor für
- Handeltreiben mit NPS (= wie im BtMG: jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt)
- Inverkehrbringen von NPS (= legaldefiniert in § 2 Abs. 4 NpSG: Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere)
- Verabreichen von NPS (= wie im BtMG: unmittelbare Anwendung des Stoffes am Körper des Konsumenten ohne dessen aktive Beteiligung)
- Herstellen von NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens (legaldefiniert in § 2 Abs. 3 NpSG) und
- Verbringen von NPS in den Geltungsbereich des NpSG zum Zwecke des Inverkehrbringens.
Nach § 4 Abs. 2 NpSG ist auch der Versuch dieser Tathandlung strafbar, zudem nach § 4 Abs. 6 NpSG die fahrlässige Begehung der Tatmodalitäten Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen.
In § 4 Abs. 3 NpSG sind die Qualifikationen mit einem erhöhten Strafrahmen (Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren) geregelt, nämlich wenn
- der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt (das ist in der Praxis allerdings nur beim Handeltreiben denkbar),
- der Täter NPS als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
- der Täter die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
- der Täter einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.