Wertberechnung für den steckengebliebenen Stufenantrag
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich im Beschluss vom 11.01.2017 - 5 Ta 221/ 16 - mit der Frage befasst, wie der Wert für einen steckengebliebene Stufenantrag zu bemessen ist. Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen, wonach für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend ist, nämlich nach § 44 GKG der werthöhere. Soweit der Zahlungsantrag noch nicht beziffert ist, sei auf die geäußerte Erwartung der klagenden Partei abzustellen.