BAG zum Nachweis von Indizien für eine Diskriminierung (§ 22 AGG)
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Eine Vielzahl von Beiträgen hier im BeckBlog hat sich bereits mit der Diskriminierung (insb. wegen des Alters) und dem Nachweis entsprechender Indizien (§ 22 AGG) beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung geht es jetzt um die (behauptete) Benachteiligung wegen einer Behinderung, die durch §§ 1, 7 AGG gleichfalls untersagt ist.
Der schwerbehinderte Kläger begehrt von der beklagten Arbeitgeberin die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG. Ihm sei die Aufstockung seiner Arbeitszeit verwehrt worden, während die Beklagte vergleichbaren Anträgen nichtbehinderter Kollegen entsprochen habe. Seine Klage hatte hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in der Berufungsinstanz Erfolg. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das BAG das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LAG zurückverwiesen:
Das Landesarbeitsgericht habe der Klage nicht mit der Begründung stattgeben dürfen, es lägen Indizien i.S. von § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Das Hessische LAG habe verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene bloße "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit reiche demgegenüber nicht aus. Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen habe der Senat den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden können.
BAG, Urt. vom 26.1.2017 - 8 AZR 736/15, Pressemitteilung hier