Vorratsdatenspeicherung: Wissenschaftlicher Dienst des BT hat starke Zweifel an Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes zur VDS 2.0 mit dem EuGH-Urteil vom 21.12.16.
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im Auftrag der Linken ein Gutachten zur Vereinbarkeit des deutschen Gesetzes zur VDS 2.0 mit dem EuGH-Urteil vom 21.12.16 (im Blog hier) erstellt und Zweifel an der EU-Rechtmäßigkeit bekundet. Hier das Link zu dem Gutachten:
https://www.bundestag.de/blob/492116/d7f0beffe3ae7b37bd666d6b70e2cd22/pe-6-167-16--pdf-data.pdf
Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesetz nicht die Vorgaben des EuGH erfüllt, dass
-
„bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist,
-
nur Vorratsdaten solcher Personen gespeichert werden, die Anlass zur Strafverfolgung geben,
-
die Vorratsdatenspeicherung sich nicht auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt,
-
die Vorratsdaten solcher Personen nicht gespeichert werden dürfen, deren davon betroffene Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen,
-
grundsätzlich nur Zugang zu den Daten von Personen gewährt wird, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein oder dass in besonderen Situationen in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, Zugang zu Daten anderer Personen nur gewährt wird, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten können.“
Was halten Sie von der Argumentation?