Fifty-Fifty beim gemeinsamen Arbeitszimmer
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu EUR 1.250 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Diese Obergrenze ist personenbezogen auf den einzelnen Steuerpflichtigen, entschied der BFH (Urteile v. 15.12.2016 - VI R 53/12 und VI R 86/13). Damit vervielfachen sich die Obergrenzen bei der Nutzung eines einzelnen Raumes entsprechend der Anzahl der Nutzer. Die Kosten sind jeweils entsprechend dem Miteigentumsanteil (bei der eigen genutzten Immobilie - IV R 53/12) bzw. jeweils zur Hälfte (bei einer Mietwohnung - VI R 86/13) aufzuteilen. Dem tatsächlichen Nutzungsumfang maß der BFH keine Bedeutung bei der Aufteilung bei.
Bislang war umstritten, ob es sich bei der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerzahler um
- einen objektbezogenen Höchstbetrag (EUR 1.250 pro häusliches Arbeitszimmer) oder
- einen personenbezogenen Höchstbetrag (EUR 1.250 pro Nutzer des Zimmer)
handelt (vgl. Plenker in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift "BC- Bilanzen/Controlling").
Der BFH entschied sich für die Auslegung als personenbezogenen Höchstbetrag.
Zutreffend weist Maier-Siegert im BC-Newsletter v. 23.02.2017 darauf hin, dass der BFH in den o.g. Urteilen nicht über die steuerliche Anerkennung des gemeinsamen Arbeitszimmers als solches entschieden hat. Nur, wenn der Raum fast ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt wird, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten bis zur Obergrenze von EUR 1.250 abzugsfähig. Insgesamt nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen, wenn beispielsweise einer der beiden Ehegatten den Raum zwar beruflich, der andere ihn gleichzeitig als Hobbykeller nutzt. Im Steuerrecht wird eine private Nutzung von mehr als 10% als steuerschädlich angesehen.
Ebenfalls nicht entschieden hat die Finanzrechtsprechung über die Behandlung des Ablenkungspotentials im gemeinsamen häuslichen Arbeitszimmer. "Schatz, bringst Du heute den Müll raus," - ausgesprochen im häuslichen Arbeitszimmer - ist nur dann steuerlich relevant, wenn es den beruflich/betrieblich produzierten Papiermüll betrifft.