BAG: Gestellungsverträge mit DRK-Schwestern sind Arbeitnehmerüberlassung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Vor einigen Wochen hatte ich hier im BeckBlog über das Urteil des EuGH zu Gestellungsverträgen von DRK-Schwestern berichtet. Der EuGH hatte entschieden, dass diese Gestellungsverträge in den Anwendungsbereich der Leiharbeits-Richtlinie 2008/104/EG fallen können, die abschließende Beurteilung jedoch dem BAG überlassen.
Diese ist nun im Beschluss vom 21.2.2017 erfolgt. Zur Überzeugung des Erstens Senats handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung, wenn eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt wird, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein. Deshalb könne der Betriebsrat des Krankenhauses dieser Einstellung die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt.
Der Beschluss dürfte für die DRK-Schwesternschaft und eine Reihe von Krankenhäusern die Notwendigkeit verursachen, ihre Zusammenarbeit neu zu organisieren.
BAG, Beschluss vom 21.2.2017 - 1 ABR 62/12, Pressemitteilung hier