Novellierung des MuSchG kommt zum 1.1.2018
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Vergangene Woche hatte Markus Stoffels hier im BeckBlog über die (voraussichtlich) letzten arbeitsrechtlichen Weichenstellungen der Großen Koalition in der 18. Legislaturperiode berichtet. "Grünes Licht" gibt es auch für die Novellierung des Mutterschutzgesetzes. Sie war bereits im Mai 2016 von der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden, hatte dann aber keine Zustimmung bei den Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD gefunden. Ein mühsamer Kompromiss ist jetzt im Ausschuss für Arbeit und Soziales zustande gekommen, der am 29.3.2017 seine Beschlussempfehlung nebst Bericht vorgelegt hat (BT-Drucks. 18/11782).
Insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates hat der Ausschuss folgende Änderungen vorgeschlagen:
- eine Klarstellung des Arbeitgeberbegriffs im Hinblick auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2),
- eine gesetzliche Konkretisierung des Begriffs der Alleinarbeit (§§ 2, 5, 6, 28, 29 MuSchG-E),
- die Regelung der Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung (§§ 4 und 29 MuSchG-E),
- die Regelung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (§§ 4, 28 MuSchG-E),
- die klarstellende Regelung der Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Schutzmaßnahmen und ihrer Dokumentation durch den Arbeitgeber (§§ 9 und 14 MuSchG-E),
- die Regelung, dass der Arbeitgeber nach der Mitteilung der Schwangerschaft oder Stillzeit die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der generellen Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzulegen und der Frau zusätzlich ein Gespräch über weitere Möglichkeiten der Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten hat (§ 10 Absatz 2 MuSchG-E),
- die Regelung eines Verbotsvorbehalts für getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (§ 11 Absatz 6, § 12 Absatz 5 und § 29 MuSchG-E),
- die Klarstellung des Rechts der Frau, nach dem Ende eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden (§ 25 MuSchG-E neu),
- die Anpassung der behördlichen Aufsichtsbefugnisse an die Regelungen des allgemeinen Arbeitsschutzes (§§ 27 und 29 MuSchG-E) und
- die Regelung eines vorgezogenen Inkrafttretens der Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung und zum Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und eines verzögerten Inkrafttretens der Bußgeldvorschrift bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben zur Erstellung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 1.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz mit den vorgeschlagenen Änderungen bereits am darauf folgenden Tag, dem 30.3.2017, verabschiedet. Es soll überwiegend zum 1.1.2018, teilweise aber bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.