AG München: Väterroulette im Hotel
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Nicht nur ein Thema für die Boulevardpresse, sondern auch juristisch relevant unter Datenschutzgesichtspunkten, was das AG München da unter der schönen Überschrift "Väterroulette" gepostet hat.
Auszug aus der PM: „Die Klägerin aus Halle mietete in der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.03.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein.“
Was meinen Sie? Hat die Mutter einen Anspruch gegen das Hotel auf Auskunft?
Das AG (Aktenzeichen 191 C 521/16) lehnte das ab:
„Das Gericht stellt fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen…. Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.“