Turnierbridge ist kein Sport, aber gemeinnützig
Gespeichert von Prof. Dr. Claus Koss am
Zu den Besonderheiten des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts gehört es, dass sich der BFH in zwei Urteilen vom 09.02.2017 (V R 69/14 und V R 70/14) mit Turnierbridge auseinandersetzen musste und dessen Förderung als möglichen steuerbegünstigten Zweck anerkannte. Turnierbridge sei zwar kein Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO noch sog. privilegierte Freizeitbeschäftigung i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO (so Urteil v. 09.02.2017 - V R 69/14). Die Förderung des Turnierbridge sei jedoch ein steuerbegünstigter Zweck. Dies ergebe sich aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck "Schach" (BFH, Urteil v. 09.02.2017 - V R 70/14).
Nota bene: Bridge (also nicht: Förderung des Turnierbridge) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 52 Nr. 6) dagegen ebenso wie Skat (BFH-Urteil vom 17.2.2000 - I R 108, 109/98, BFH/NV S. 1071), Gospiel, Gotcha, Paintball, IPSC-Schießen und Tipp-Kick kein Sport i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts. Schach dagegen fingiert das Gesetz in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO als Sport und damit als gemeinnützig.