Jetzt auch der BGH: IP-Adressen sind personenbezogen, aber Abwägung erforderlich
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Wie der EuGH (im Blog hier) nun auch der BGH: Nach dem Urteil vom 15.05.17 (VI ZR 135/13) sind dynamisch vergebenen IP-Adressen für personenbezogen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht im Volltext vor.
Der Kläger (Piraten-Politiker Patrick Breyer) verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Er will auf den Punkt gebracht, dass die Websites des Bundes aufhören, IP-Adressen der Besucher ohne Einwilligung drei Monate lang zu speichern und damit ein Tracking zu ermöglichen.
Die Bundesregierung meint, die Speicherung sei notwendig, um den sicheren Betrieb der Webserver zu ermöglichen, also gegebenenfalls Angriffe abzuwehren und Angreifer zu identifizieren. Ohne Hilfe von Zugangsanbietern bei dynamisch vergebenen IP-Adressen habe sie keine Möglichkeit, Besucher anhand ihrer IP-Adresse zu identifizieren.
Der BGH beruft sich in seinem Urteil auf den EuGH und bestätigt Breyer, dass eine dynamische IP-Adresse "als personenbezogenes Datum nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden" darf. Der EuGH habe bestätigt, dass die Speicherung nur europarechtskonform sei, wenn sie erfolgt, "um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten" – also beispielsweise, um Angriffe effektiv abzuwehren. Dabei bedürfe es allerdings "einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer".
Diese Abwägung konnte auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend vorgenommen werden. Das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Speicherung der IP-Adressen des Klägers über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus erforderlich ist, um die (generelle) Funktionsfähigkeit der jeweils in Anspruch genommenen Dienste zu gewährleisten und zum Gefahrenpotential bei den Online-Mediendiensten des Bundes ist, welche der Kläger in Anspruch nehmen will. Der Ball liegt jetzt im Spielfeld des LG Berlin.
Was halten Sie von diesem Urteil? Steht der Behörde ein Einschätzungsspielraum bei der Abwägung zu („Gesichtspunkte der Generalprävention und der Strafverfolgung“)?