NetzDG-Entwurf basiert auf Bewertungen von Rechtslaien
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
Zu meiner Anfrage an des Bundesjustizministerium vom 26.4.2017 zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist heute die Antwort hier eingegangen. Eine zentrale Frage war hierbei der Monitoring-Bericht von jugendschutz.net, der als einzige Erkenntnisgrundlage für die Notwendigkeit eines NetzDG vom BMJV angeführt wird. In dem Monitoring-Bericht sollten Mängel der Netzwerkbetreiber Facebook, Youtube und Twitter aufgezeigt werden, indem "eindeutige" strafbare Inhalte als Nutzerbeschwerden übermittelt wurden. Dann wurde abgewartet und geguckt, ob der Betreiber daraufhin die angezeigten Inhalte löscht.
Aus der Antwort des BMJV und den beigefügten Berichten ergibt sich nun, dass nur 2 Straftatbestände (§§ 130, 86a StGB) der insgesamt 24 in § 1 Abs. 3 NetzDG-E genannten Straftatbestände von jugendschutz.net untersucht worden sind. Ob hinsichtlich der anderen 22 Straftatbestände überhaupt Verstöße oder gar nachlässige Notice-Take-Down Verfahren vorhanden sind, wurde nicht untersucht. Hierüber liegen des Bundesjustizministerium offenbar gar keine Erkenntnisse vor.
Darüber hinaus ist die Auswahl der vermeintlich strafbaren Beschwerdefälle von Rechtslaien vorgenommen worden. Insoweit heißt es in der Antwort des Ministeriums, dass nur "Zweifelsfälle" durch einen Volljuristen überprüft worden sind. Dies bedeutet, dass die Mehrzahl der bei Facebook, Youtube und Twitter jeweils 180 ausgesuchten "strafbaren" Beschwerdefälle von Rechtslaien bewertet worden sind, die vorher eine Schulung erhalten haben.
Die ganz überwiegende Zahl der von juristischen Laien bewerteten Fälle (140) betraf den selbst für Strafrechtler komplizierten und zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe implemetierenden Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB), bei dem auch immer noch die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB mit zu prüfen ist. Ich persönlich halte es für ausgeschlossen, dass Rechtslaien den Tatbestand des § 130 StGB im Einzelfall gerichtssicher subsumieren können. Gerade hierauf fokussiert fast alleine die strafrechtliche BEwertung der nicht juristisch ausgebildeten Mitarbeiter.
Welche Inhalte konkret die Rechtslaien als strafbar bewertet haben, ergibt sich nicht aus den Berichten und ist offenbar auch dem Bundesjustizministerium nicht bekannt. "Das BMJV hat von den konkreten Inhalten der gemeldeten strafbaren Beiträge keine eigene Kenntnis", heißt es in dem Antwortschreiben. Man hat sich auf die Bewertung der juristischen Laien zu § 130 StGB verlassen. So wird in dem Antwortschreiben auch begründet, warum man von keinem einzigen Fall weiß, in dem die jeweils 180 Fälle "strafbarer" Inhalte zumindest in einem Fall zu Strafermittlungsverfahren geführt hätten. Nach Informationen von Netzwerkbetreibern gibt es keine Strafverfahren gegen sie wegen der gefunden "strafbaren" Fälle. Auch Aufsichtsverfahren der KJM (dem Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten, denen jugendschutz.net nachgeordnet ist) wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 JMStV i.V.m. §§ 86a, 130 StGB sind bisher für keinen der jeweils 180 Fälle bekannt.
Soweit Herr Maas - nach Spiegel Online - "ein Warnsignal an juristisch zu nachlässige Plattformbetreiber" senden will, muss die Gegenfrage erlaubt sein, auf welcher juristischen Sorgfalt die Erkenntnisgrundlagen beruhen, welche nunmehr die massiven Eingriffe in alle Grundfreiheiten des Art. 5 GG legitimieren sollen. Eine Antwort, weshalb in allen festgestellten Fällen vermeintlich "strafbarer" Inhalte keine Rechtsdurchsetzung - weder durch die Strafjustiz, noch die Medienaufsicht - erfolgt ist, wird nicht gegeben.