Unkrautbeseitigung mit Essig und Öl ist kein Pflanzenschutzmitteleinsatz
Gespeichert von Christiane Graß am
Es verstößt nicht gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz, wenn unliebsames Unkraut mit einem Essig-Salz-Gemisch bekämpft wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 25.04.2017, Az.: 2 Ss OWi 70/1.
Eine Vielzahl von Hobbygärtnern bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Die Landwirtschaftskammer vertritt vielfach die Auffassung, dass dies nach § 12 Abs. 2 PflSchG verboten sei. So auch die Rechtsansicht der Landwirtschaftskammer im vom Gericht zu entscheidenden Fall. Gegen einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf den öffentlichen Pflasterflächen vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpfte, verhängte die zuständige Behörde ein Bußgeld in Höhe von 100,00 €, das nach dem Einspruch des Betroffenen vom Amtsgericht auf 150,00 € erhöht wurde.
Diese Entscheidung wollte der Betroffene nicht akzeptieren und rief das OLG an, das ihm Recht gab und ihn freisprach. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach Auffassung des OLG Oldenburg bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des PflSchG, sondern um ein Lebensmittel. Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf komme es aber nach dem PflSchG gerade an.
Nicht zu entscheiden hatte das Gericht darüber, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlt es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.