Bundesregierung beschließt Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Gespeichert von Achim Kirchfeld am
Die Bundesregierung hat am 12. Juli 2017 eine Änderung der in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthaltenen Regelungen zur Prüfung von Unternehmenserwerben beschlossen. Von den Änderungen betroffen sind insbesondere die Anwendungsbereiche der sektorübergreifenden und der sektorspezifischen Prüfung sowie verschiedene Fristen.
Schon nach der bisherigen Fassung des § 55 AWV konnte das Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung untersuchen, ob es die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wenn ein ausländischer Käufer ein inländisches Unternehmen (bzw. eine Beteiligung von mindestens 25% der Stimmrechte) erwirbt. Der bisher nur generalklauselartig verwendete Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird in der Neufassung für Teilbereiche präzisiert. Danach liegt eine relevante Gefährdung nun insbesondere dann vor, wenn das inländische Unternehmen mit einer oder mehreren der besonders sensiblen, in § 55 Abs. 1 AWV nun beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten befasst ist. Betroffen hiervon sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Informationstechnologie (z. B. Cloud-Computing-Dienste), Wasser- und Energieversorgung, Gesundheit, Ernährung, Telekommunikation, Zahlungsverkehr sowie Güter- und Personenverkehr.
Erweitert wird durch die Neufassung ferner der Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung nach § 60 AWV. Danach kann das Ministerium prüfen, ob das Erwerbsvorhaben eines ausländischen Käufers wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik gefährdet, wenn das betreffende inländische Zielunternehmen mit einer oder mehreren der in § 60 Abs. 1 AWV abschließend aufgeführten Tätigkeiten befasst ist. Dazu gehörten bislang im Wesentlichen die Herstellung und Entwicklung von Kriegswaffen, Panzer- und Kettenfahrzeugantrieben sowie besonders sicherheitsrelevanten IT-Produkten. Die Neufassung erweitert diese Liste unter Bezugnahme auf einzelne Positionen der Ausfuhrliste um einige weitere Produkte aus dem Militär- und Rüstungsbereich, z. B. Zielgeräte, Drohnen, militärische Waffen- und Flugsimulatoren, Kameras mit militärischem Zweck, bestimmte Roboter sowie Bau- und Instandhaltungsausrüstung mit militärischem Zweck.
In Bezug auf beide Prüfverfahren werden zudem einige Fristen und fristenrelevante Regelungen geändert. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Erwerbsvorhaben nach § 55 AWV gilt nun nicht mehr bereits einen Monat nach Antrag als erteilt, sondern erst zwei Monate nach Eingang des Antrags, und das Bundeswirtschaftsministerium bleibt vier – statt bisher zwei – Monate nach Eingang der prüfungsrelevanten Unterlagen dazu berechtigt, das Vorhaben zu untersagen oder durch Anordnungen zu beschränken. Letztere Frist wird nun ferner gehemmt, solange die Beteiligten mit dem Ministerium über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhandeln. Von einem auf drei Monate verlängert wird ferner die Frist, nach deren Ablauf ein Vorhaben nach § 60 AWV als freigegeben gilt. Für diese Vorhaben kann das Ministerium zudem binnen drei Monaten – statt bisher einem Monat – nach Eingang der prüfungsrelevanten Unterlagen (ggf. gehemmt durch Verhandlungen über vertragliche Regelungen) eine Unterlassung oder Anordnungen verfügen.
Betroffen von den Änderungen sind sowohl öffentliche Übernahmen als auch private Erwerbsgeschäfte.
Die Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung der Verordnung in Kraft.
Update:
Die Verordnung wurde am 17. Juli 2017 im Bundesanzeiger verkündet und tritt damit zum 18. Juli 2017 in Kraft.