Diskussionsvorschlag zur arbeitsvertraglichen Entgeltflexibilisierung
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Einige neuere Urteile des BAG zur vertraglichen Flexibilisierung des Entgelts lassen es angezeigt erscheinen, die bisher üblichen Klauseln neu zu gestalten. Ich möchte an dieser Stelle eine Musterformulierung zur Diskussion stellen. Folgende Aspekte sind berücksichtigt worden. Freiwilligkeitsvorbehalte sind in der Rechtsprechung auf wenig Gegenliebe gestoßen, so dass von Ihnen Abstand genommen wird (vgl. insoweit den Beitrag von Preis/Sagan, NZA 2012, 1077). Zu Widerrufsvorbehalten gibt es zwei ganz neue Urteile (BAG 24.1.2017 – 1 AZR 774/14, NZA 2017, 777; BAG 24.1.2017 – 1 AZR 772/14, BeckRS 2017, 112013), die bereits berücksichtigt worden sind. Die Klausel basiert auf einer Kombination von Widerrufsvorbehalt, einseitigem Leistungsbestimmungsrecht (vgl. BAG 16.1.2013, NZA 2013, 1013, hierzu auch Stoffels, RdA 2015, 276) und punktueller Öffnung des Arbeitsvertrags für abweichende Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 5.3.2013 – 1 AZR 417/12 – NZA 2013, 916). Insgesamt bemüht sie sich um eine rechtlich einwandfreie, zweckmäßige und interessengerechte Regelung. Für kritische Hinweise und Verbesserungsvorschläge - hier in diesem Blog - bin ich dankbar. Diskutieren Sie mit!
Hier der Klauselvorschlag:
Sonderzuwendung
1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer jährlich eine Sonderzuwendung. Sie wird zusammen mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt.
2. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Sonderzuwendung im Falle einer wirtschaftlichen Notlage oder bei Umgestaltung des Entgeltsystems mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ganz oder teilweise zu widerrufen. Der widerrufliche Teil ist begrenzt auf 24,5 % der Gesamtvergütung.
3. Die Höhe der Sonderzuwendung wird vom Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem Auszahlungstermin nach billigem Ermessen festgesetzt. Die Bemessung der Höhe orientiert sich sowohl an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens (ggf. des Betriebs oder der Betriebsabteilung, für den oder die der Arbeitnehmer überwiegend tätig ist) als auch an der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers. Auch eine Herabsetzung der Sonderzuwendung auf Null ist nicht ausgeschlossen.
4. Das tarifliche Entgelt und das gesetzliche Mindestentgelt bleiben dabei stets unangetastet. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach Ziff. 2 und die Festsetzung der Höhe der Sonderzuwendung nach Ziff. 3 erfolgen unbeschadet der Regelung des § 87 BetrVG zur Mitbestimmung des Betriebsrats.
5. Wird die Sonderzuwendung in einer Betriebsvereinbarung geregelt, so gehen deren Regelungen ohne Rücksicht auf ihre Günstigkeit den Vorgaben des Arbeitsvertrags vor.